64b N 16). | | 6. Zusammenfassend hätte der Beschwerdegegner vorgängig zum Erlass seiner Verfügung vom 14. August 2015 angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unstrittig eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB beging, aufgrund von Art. 62d Abs. 2 StGB sowie angesichts der grossen Tragweite des Entscheids über die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme für den Beschwerdeführer (in zweiter Verfahrensstufe drohende Verwahrung) eine Begutachtung desselben durch einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen und die Fachkommission anhören müssen.