therapeutischen Massnahme in Fällen mit Anlasstaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB die Vollzugsbehörde gestützt auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen sowie auf eine Anhörung der Fachkommission zu entscheiden hat. | | Im Übrigen ist dem Argument des Beschwerdegegners, Aufgabenbereich und Pflichtenheft der Fachkommission beschränkten sich auf die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit bzw. von Vollzugslockerungen, entgegenzuhalten, dass dies zwar gewiss die Hauptaufgabe der Fachkommission darstellt, diese aber gemäss der Lehre durchaus auch in anderen Vollzugsfragen zu konsultieren ist (vgl. Heer, BSK StGB I, Art. 62d N 21 ff.; Art. 64b N 16).