Nach dem Gesagten ist es nicht nur aufgrund des Wortlautes von Art. 62d Abs. 2 StGB geboten, sondern auch sachlogisch und zweckmässig, dass im vorliegenden Fall vorgängig zum Entscheid des Beschwerdegegners über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers – mithin nicht erst zu einem Zeitpunkt, in dem die wesentlichen Weichenstellungen bereits vollzogen sind (Wirthlin, ZBJV 139/2013 S. 420) – neben der Anhörung des Eingewiesenen, der Einholung eines Berichts der Leitung der Vollzugseinrichtung und der Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen auch die Fachkommission anzuhören ist.