Zumindest beim Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug steht eine Lockerung des Vollzugsregimes zur Diskussion und ist auch der Aspekt der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Konstellation ist somit beispielsweise nicht vergleichbar dem in den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 26. Oktober 2012 über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen, Ziff. 2.3, erwähnten Fall der Prüfung, ob dem Gericht im Sinne von Art. 64b Abs. 1 lit.