Die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2015 (act. 3/1) hat ebendieses Prüfverfahren zum Gegenstand. Der Beschwerdegegner prüfte darin entsprechend den soeben erwähnten gesetzlichen Vorgaben nicht nur, ob die Massnahme aufzuheben ist, sondern vorweg auch, ob eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug in Frage kommt (act. 3/1 E. 2, E. 4a). Zumindest beim Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug steht eine Lockerung des Vollzugsregimes zur Diskussion und ist auch der Aspekt der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen.