| | b) Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB hat die zuständige Behörde, vorliegend der Beschwerdegegner (E. III.1), auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu prüfen, ob und wann der Täter aus dem Massnahmenvollzug bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist, und darüber mindestens einmal jährlich zu beschliessen. Die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2015 (act. 3/1) hat ebendieses Prüfverfahren zum Gegenstand.