Vorliegend habe aber der Beschwerdegegner nicht eine Vollzugslockerung oder Entlassung in die Freiheit, sondern einen Wechsel von einer stationären Massnahme zur Verwahrung beabsichtigt, mithin faktisch eine Verschärfung des Vollzugsregimes. Daher bleibe für eine Unterbreitung der Sache zuhanden der Fachkommission kein Raum bzw. sei eine solche mit deren Aufgabenbereich und Pflichtenheft kaum in Einklang zu bringen. | | b) Gemäss Art.