Er vertritt den Standpunkt (act. 10 S. 1 f.), die Fachkommission (in casu jene des Ostschweizer Strafverfolgungskonkordates) habe die Vollzugsbehörden in Bezug auf die Vermeidung von Gefährdungen von Dritten bzw. der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewährung von Vollzugslockerungen zu beraten. Vorliegend habe aber der Beschwerdegegner nicht eine Vollzugslockerung oder Entlassung in die Freiheit, sondern einen Wechsel von einer stationären Massnahme zur Verwahrung beabsichtigt, mithin faktisch eine Verschärfung des Vollzugsregimes.