Da dies nicht geschehen ist sowie um dies nachzuholen, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Art. 101 Abs. 2 VRG, vgl. auch E. IV.6). | | 5. a) Der Beschwerdegegner nimmt in seiner Eingabe vom 27. November 2015 (act. 10) auch zum Umstand, dass er vorgängig zum Erlass seiner angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 (act. 3/1) die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB nicht angehört hat, Stellung. Er vertritt den Standpunkt (act.