Deshalb und aufgrund der grossen, einschneidenden Tragweite des Entscheids über die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme für den Beschwerdeführer (in einer zweiten Verfahrensstufe drohende Verwahrung) wäre der Beschwerdegegner vor seinen Entscheiden über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und über die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gehalten gewesen, eine neue unabhängige Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 62d Abs. 2 StGB zu veranlassen. Da dies nicht geschehen ist sowie um dies nachzuholen, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Art.