Hinzu kommt schliesslich, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene therapeutische Massnahme seit dessen Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg am 12. August 2014 offenbar gar nicht durchgeführt wurde und wird (act. 3/1 S. 3 f.). Angesichts dieses derzeitigen Nicht-Vollzugs der Massnahme ist zum Vornherein fraglich und daher gutachterlich zu klären, ob unter diesen Umständen überhaupt die Durch- bzw. Fortführung der Massnahme als aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB qualifiziert werden kann. | | e) Bei dieser Sachlage (Zeitablauf, wesentlich veränderte Verhältnisse, fehlender Therapievollzug) und vor dem Hintergrund der erwähnten bundesgerichtlichen