Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der forensisch-psychiatrischen Lehre Gefährlichkeitsprognosen und ähnliche Einschätzungen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4). Hinzu kommt schliesslich, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene therapeutische Massnahme seit dessen Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg am 12. August 2014 offenbar gar nicht durchgeführt wurde und wird (act. 3/1 S. 3 f.).