Der Beschwerdeführer lebt heute im Vergleich zur Begutachtungssituation, welche Frau Dr. X.______ im Jahr 2011/2012 antraf, insbesondere in neuen Örtlichkeiten, in einem veränderten Umfeld und mit anderen Betreuungs- und Bezugspersonen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der forensisch-psychiatrischen Lehre Gefährlichkeitsprognosen und ähnliche Einschätzungen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4).