Das Gutachten von Frau Dr. X.______ vom 15. Januar 2012 (VA act. 131 f., 134) wurde im Hinblick auf eine Verlängerung der dem Beschwerdeführer auferlegten Massnahme erstellt und bejahte eine Therapierbarkeit desselben. Zur Situation nach diesem Begutachtungszeitpunkt, namentlich zum Verlauf bis Sommer 2015 und mit Fokus, ob eine Aufhebung der Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit angezeigt ist, liegt keine gutachterliche Stellungnahme vor. Sodann haben sich seit Erstattung des erwähnten Gutachtens von Frau Dr. X.______ diverse Umstände in wesentlichem Masse verändert. Insbesondere erging das Gutachten von Frau Dr. X.___