Dies ist zu verneinen: Gemäss der Rechtsprechung kann auf frühere Gutachten nur abgestellt werden, wenn sich diese auf unveränderte Verhältnisse beziehen. Ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, hängt dabei nicht primär vom formellen Kriterium des Alters des Gutachtens ab. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3 m.w.H.; Heer, BSK-StGB I, Art. 62c N 16). | | d) Das Gutachten von Frau Dr. X.__