Nachdem somit vor dem Entscheid des Beschwerdegegners über die Aufhebung der beim Beschwerdeführer bestehenden stationären Massnahme ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorliegen musste, unmittelbar vor Ergehen der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2015 (act. 3/1) jedoch kein solches eingeholt wurde, fragt sich noch, ob mit dem bei den Akten liegenden Gutachten von Frau Dr. X.______ vom 15. Januar 2012 (VA act. 132), welches im Hinblick auf das damalige Gerichtsverfahren betreffend Verlängerung der Massnahme (E. I.1) eingeholt wurde, den rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB Genüge getan ist. Dies ist zu verneinen: