Dies zumal es dem Kantonsgericht dereinst freistehen wird, nötigenfalls selbst noch (Ergänzungs-)Gutachten mit ihm erforderlich erscheinenden Fragen in Auftrag zu geben. | | c) Nachdem somit vor dem Entscheid des Beschwerdegegners über die Aufhebung der beim Beschwerdeführer bestehenden stationären Massnahme ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorliegen musste, unmittelbar vor Ergehen der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2015 (act. 3/1) jedoch kein solches eingeholt wurde, fragt sich noch, ob mit dem bei den Akten liegenden Gutachten von Frau Dr. X.____