64 Abs. 1 StGB Pflicht ist. Der vom Beschwerdegegner angeführte Umstand, dass das Kantonsgericht allenfalls in der zweiten Verfahrensstufe betreffend Folgesanierung selber gewisse Fragen zur Begutachtung vorzulegen wünscht, vermag an dieser klaren Rechtslage nichts zu ändern. Dies zumal es dem Kantonsgericht dereinst freistehen wird, nötigenfalls selbst noch (Ergänzungs-)Gutachten mit ihm erforderlich erscheinenden Fragen in Auftrag zu geben.