All diese vom Bundesgericht genannten Gutachtens-Aspekte sind nicht erst für den allfälligen Entscheid über die Folgesanktionierung relevant, sondern zumindest gleichermassen auch schon beim Entscheid über die Aufhebung einer stationären Massnahme. Sodann folgt aus dem Gesagten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht einzig auf die Einschätzung des behandelnden Personals abgestellt werden darf, sondern die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen in Fällen mit Anlasstaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB Pflicht ist.