O., Hervorhebung beigefügt): „Der Sachverständige hat sich im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung einer Massnahme oder eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug namentlich zum (bisherigen) Verlauf der Behandlung, zu Fragen der Behandelbarkeit und der Eignung der Behandlung, zum Therapieerfolg und zur Rückfallgefährlichkeit (Legalprognose) sowie den Möglichkeiten des Vollzugs (geeignete Einrichtungen) auszusprechen (…).“ All diese vom Bundesgericht genannten Gutachtens-Aspekte sind nicht erst für den allfälligen Entscheid über die Folgesanktionierung relevant, sondern zumindest gleichermassen auch schon beim Entscheid über die Aufhebung einer stationären Massnahme.