Das Bundesgericht verdeutlicht dies, indem es zum Inhalt eines solchen Gutachtens festhält (a.a.O., Hervorhebung beigefügt): „Der Sachverständige hat sich im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung einer Massnahme oder eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug namentlich zum (bisherigen) Verlauf der Behandlung, zu Fragen der Behandelbarkeit und der Eignung der Behandlung, zum Therapieerfolg und zur Rückfallgefährlichkeit (Legalprognose) sowie den Möglichkeiten des Vollzugs (geeignete Einrichtungen) auszusprechen (…).“