62d N 15). Dementsprechend hat auch das Bundesgericht festgehalten (BGer 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012, E. 1.2), dass eine sachverständige Begutachtung gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB vorzuliegen hat, wenn über die Aufhebung der stationären Massnahme zu befinden ist, mithin nicht erst wenn die Frage der Folgesanktionierung gerichtlich zu entscheiden ist. Das Bundesgericht verdeutlicht dies, indem es zum Inhalt eines solchen Gutachtens festhält (a.a.