62d Abs. 2 StGB. Denn nicht erst der allenfalls in einem zweiten, separaten Verfahren folgende (vorne, E. II und III.) Entscheid über die Folgesanktionierung nach Aufhebung einer Massnahme kann sich als komplex erweisen, vielmehr beschlägt bereits der Entscheid der Vollzugsbehörde (erstes Verfahren) über die Aufhebung der Massnahme heikle Fragstellungen (hierzu sogleich), weshalb es sinnvoll ist, wenn der Gesetzgeber bei Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB eine allgemeine Pflicht zur vorgängigen Begutachtung vorschreibt (Heer, BSK-StGB I, Art. 62d N 15).