Sodann ist in Art. 62d Abs. 1 Satz 2 StGB, welche Bestimmung das Vorgehen in den Fällen regelt, in denen keine Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegt, und an welche Art. 62d Abs. 2 StGB anknüpft, klar festgehalten, dass die Anhörung des Eingewiesenen und die Einholung des Berichts der Vollzugseinrichtung vorgängig („vorher“) zum Entscheid der zuständigen Behörde erfolgen muss. Gleiches muss auch für die unabhängige Begutachtung und für die Anhörung der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB gelten. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man nach einer Analyse von Sinn und Zweck von Art. 62d Abs. 2 StGB.