64 Abs. 1 StGB in Frage steht, ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bereits vorliegen muss, bevor die zuständige Behörde (d.h. der Beschwerdegegner, E. III.1a) darüber beschliesst, und nicht erst irgendwann später im Verfahren (allgemein zur Pflicht zur Einholung eines Gutachtens bei derartigen Entscheiden vgl. die in E. IV.1 angegebene Rechtsprechung und Literatur). Dies, weil es in Art. 62d Abs. 2 StGB unmissverständlich heisst, dass „die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen […]“ über die bedingte Entlassung bzw. Aufhebung der stationären Massnahme beschliesst. Sodann ist in Art.