Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich nämlich, dass dann, wenn die bedingte Entlassung oder die Aufhebung einer stationären Massnahme bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB in Frage steht, ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bereits vorliegen muss, bevor die zuständige Behörde (d.h. der Beschwerdegegner, E. III.1a) darüber beschliesst, und nicht erst irgendwann später im Verfahren (allgemein zur Pflicht zur Einholung eines Gutachtens bei derartigen Entscheiden vgl. die in E. IV.1 angegebene Rechtsprechung und Literatur).