Aus diesem Grund sei im vorliegenden Verfahren auf die Einholung eines externen Gutachtens einer unabhängigen Fachperson verzichtet worden. Die eindeutige Einschätzung der behandelnden Einrichtungen und medizinischen Fachpersonen über die Aussichtslosigkeit weiterer therapeutischer Massnahmen habe zusätzlich keinen Anlass für ein selbständiges Tätigwerden gegeben. | | b) Die soeben wiedergegebene Argumentation des Beschwerdegegners ist nicht haltbar. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich nämlich, dass dann, wenn die bedingte Entlassung oder die Aufhebung einer stationären Massnahme bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art.