Das Kantonsgericht habe schliesslich die Gutachtenskosten übernommen, sich jedoch vorbehalten, dass es das nächste Mal selber die zu begutachtenden Fragen formulieren wolle. Er (der Beschwerdegegner) habe dies so verstanden, dass bei allfälligen künftigen nachträglichen gerichtlichen Entscheiden die Gerichtsbehörde für die Einholung des Gutachtens besorgt sein werde. Aus diesem Grund sei im vorliegenden Verfahren auf die Einholung eines externen Gutachtens einer unabhängigen Fachperson verzichtet worden.