Was die unterbliebene Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen unabhängigen Sachverständigen anbelangt, führt der Beschwerdegegner aus (act. 10 S. 1), im Nachgang zum kantonsgerichtlichen Verfahren um Verlängerung der stationären Massnahme im Jahre 2012 sei zwischen dem Kantonsgericht und der Fachstelle Justizvollzug eine Diskussion entstanden, wer für die Kosten des vorgängig zum Entscheid der Fachstelle eingeholten Gutachtens aufzukommen habe. Das Kantonsgericht habe schliesslich die Gutachtenskosten übernommen, sich jedoch vorbehalten, dass es das nächste Mal selber die zu begutachtenden Fragen formulieren wolle.