Verfügung vom 14. August 2015 betreffend Aufhebung der beim Beschwerdeführer bestehenden stationären therapeutischen Massnahme (act. 3/1) weder eine Begutachtung desselben durch einen unabhängigen Sachverständigen noch eine Anhörung der Fachkommission erfolgte. Wie nachfolgend dargelegt wird, sind indes die vom Beschwerdegegner angeführten Gründe, weshalb er von einer vorgängigen Sachverständigenbegutachtung und einer Anhörung der Fachkommission absah, nicht stichhaltig, ist mithin dessen Vorgehen rechtlich nicht zulässig: | | 4. a) Was die unterbliebene Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen unabhängigen Sachverständigen anbelangt, führt der Beschwerdegegner aus (act.