Da der Beschwerdeführer somit eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (so auch VA act. 7 E II.2.1.), ist – wie soeben ausgeführt (E. IV.1.) – vorgängig zum Entscheid über die Aufhebung der gegen den Beschwerdeführer verhängten stationären therapeutischen Massnahme nicht einzig dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und ein Bericht der Anstaltsleitung einzuholen, sondern zusätzlich hat auch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorzuliegen und ist die Fachkommission zur Sache anzuhören. | | 3. Mit Stellungnahme vom 27. November 2015 (act. 10) hat der Beschwerdegegner bestätigt, was sich auch aus den Akten ergibt, nämlich dass vor Erlass seiner