Dieser Straftatbestand sieht als Höchststrafe eine Sanktionierung mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe vor. Mit seiner gegenüber dem erwähnten elfjährigen Mädchen begangenen Tat beeinträchtigte der Beschwerdeführer sodann dessen körperliche und sexuelle Integrität in schwerer Weise (vgl. VA act. 4 E. III.3.). Da der Beschwerdeführer somit eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (so auch VA act.