(vgl. OG BE, in CAN online 2012 Nr. 43 m.w.H.). | | 2. Der Beschwerdeführer wurde – neben Verurteilungen wegen anderer Delikte – wegen am 4. April 2004 mit einem damals elfjährigen Mädchen vaginal und anal vollzogenen Beischlafs der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (VA act. 4, E. II.1. f. und Dispositiv-Ziff. 1; VA act. 7 E. II.2.1). Dieser Straftatbestand sieht als Höchststrafe eine Sanktionierung mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe vor.