Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB sind Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung und Gefährdung des Lebens, zudem gemäss Auffangklausel andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten. Kumulativ muss bei all diesen Anlasstaten (auch bei jenen des Auffangtatbestands) das Kriterium erfüllt sein, dass der Täter durch diese Tat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (vgl. OG BE, in CAN online 2012 Nr. 43 m.w.H.).