IV. (Begutachtung; Anhörung Fachkommission) | | | | 1. Ist über die Aufhebung einer stationären Massnahme zu befinden, so beschliesst die zuständige Behörde darüber, nachdem sie den Eingewiesenen angehört und einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung eingeholt hat (Art. 62d Abs. 1 StGB). Hat der Eingewiesene eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, so muss dieser Entscheid zusätzlich gestützt auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen sowie nach Anhörung einer Fachkommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie (nachfolgend: „Fachkommission“) ergehen (Art. 62d Abs. 2 StGB;