Dies würde zu einer nicht mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbarenden erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen. Solcherlei gilt es nach Ansicht des Obergerichts zu vermeiden, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – infolge grundlegender Mängel der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners bzw. des zu diesem Entscheid führenden Verfahrens die Sache im Falle eines Eintretens an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist und bereits dadurch eine grössere Verfahrensverzögerung resultiert.