zur immerhin beschränkten Anwendbarkeit dieser Normen im Strafvollzug vgl. BGE 130 I 269, E. 2 ff.) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Verfahrensdauer. Würde vorliegend auf die Beschwerde nicht eingetreten, bestünde ein negativer Zuständigkeitskonflikt. Dies würde zu einer nicht mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbarenden erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen.