An dieser Stelle wird indes auf einen endgültigen obergerichtlichen Positionsbezug und somit auf einen Nichteintretensentscheid mangels Zuständigkeit verzichtet, weil diese Rechtsfolge im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht als angebracht erscheint (vgl. auch bereits E. III.2 am Anfang): Aufgrund des grundrechtlich geschützten Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO; zur immerhin beschränkten Anwendbarkeit dieser Normen im Strafvollzug vgl. BGE 130 I 269, E. 2 ff.) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Verfahrensdauer.