EG StGB, mithin der Zuständigkeit des Regierungsrates für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide des Beschwerdegegners. | | 3. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die vom Regierungsrat angenommene gerichtliche Rechtsmittelzuständigkeit in der ersten Verfahrensstufe (Aufhebung der Massnahme) zumindest höchst zweifelhaft ist. An dieser Stelle wird indes auf einen endgültigen obergerichtlichen Positionsbezug und somit auf einen Nichteintretensentscheid mangels Zuständigkeit verzichtet, weil diese Rechtsfolge im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht als angebracht erscheint (vgl. auch bereits E. III.2 am Anfang):