vorne, E. II.1b), den Verwaltungsrechtsweg auszuschalten, sondern dies soll nach dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Memorial für die Landsgemeinde 2007, S. 67) im Sinne einer Ausnahme nur dort geschehen, wo dem Akt der Verwaltungsbehörde blosser Antrags- bzw. Vorentscheid-Charakter zukommt, unmittelbar darauf folgend eine gerichtliche Behörde über die identische Frage zu entscheiden hat und daher Doppelspurigkeiten zu vermeiden sind. Vorliegend hingegen besteht aufgrund der soeben beschriebenen inhaltlich völlig unterschiedlichen Natur der in den beiden Verfahrensstufen zu klärenden Fragen (typisch vollzugsrechtliche Frage