| | Insgesamt bezweckt Art. 32 Abs. 4 EG StGB somit keineswegs, in Bereichen typischer Vollzugsentscheide, wie der – strikte vom darauffolgenden zweiten Folgeschritt zu unterscheidende – erste Verfahrensschritt einer darstellt (BGE 141 IV 49, E. 2.4; vorne, E. II.1b), den Verwaltungsrechtsweg auszuschalten, sondern dies soll nach dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Memorial für die Landsgemeinde 2007, S. 67) im Sinne einer Ausnahme nur dort geschehen, wo dem Akt der Verwaltungsbehörde blosser Antrags- bzw. Vorentscheid-Charakter zukommt, unmittelbar darauf folgend eine gerichtliche Behörde über die identische Frage zu entscheiden hat und daher Doppelspurigkeiten zu vermeiden sind.