vorne, E. II.1c). Dieser beschlägt im Gegensatz zu den bei der Schaffung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB vom Gesetzgeber anvisierten und daher im Landsgemeindememorial 2007 erwähnten Fällen sodann nicht die von der Vollzugsbehörde im ersten Verfahren entschiedene Frage, ob die Kriterien für die Aufhebung der stationären Massnahme erfüllt sind, sondern die materiell grundlegend anders gelagerte Folgefrage, welche andere Sanktionierung des Betroffenen anstelle der aufgehobenen stationären Massnahme angemessen ist (vgl. Heer, BSK StGB I, Art. 62d N 1). | | Insgesamt bezweckt Art.