gemäss BGE 139 I 51 E. 3 ist es zulässig für die in Art. 62d Abs. 1 StGB vorgesehene jährliche Prüfung erstinstanzlich die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde vorzusehen, sofern ein Rechtsmittel mit voller Kognition an ein Gericht offensteht), im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus oder der Aufhebung einer stationären Massnahme nicht etwa, nur Prüfungshandlungen vorzunehmen und bspw. einem Gericht Antrag zu stellen, sondern sie hat vielmehr darüber erstinstanzlich zu beschliessen, mithin einen anfechtbaren Entscheid zu fällen (vgl. auch Heer, BSK-StGB I, Art. 62d N 1).