EG StGB auszuschliessen. | | Im vorliegenden Fall indes (Aufhebung stationäre therapeutische Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit, Anordnung der Verwahrung) verhält es sich grundlegend anders als in den soeben genannten, im Landsgemeindememorial 2007 aufgeführten Fallkonstellationen: Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB obliegt es der „zuständigen Behörde“ (d.h. im Kanton Glarus dem Beschwerdegegner, vgl. vorne, E. III.1a; gemäss BGE 139 I 51 E. 3 ist es zulässig für die in Art.