Stratenwerth/Wohlers, HK StGB, Art. 36 N 3). Nachdem das Strafgesetzbuch in diesen Fallkonstellationen einen Entscheid des Sachgerichts auf Antrag der Vollzugsbehörde verlangt, ist es logisch, sachgerecht und überdies auch bundesrechtlich geboten (Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 379 ff. StPO), in diesen Fällen gegen entsprechende Akte der Vollzugsbehörden den verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg mittels einer Bestimmung wie Art. 32 Abs. 4 EG StGB auszuschliessen.