bei Art. 36 Abs. 1 StGB erfolgt ein solcher Antrag, wenn eine Verwaltungsbehörde die Geldstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängt hatte; wurde hingegen die Geldstrafe in einem gerichtlichen Verfahren ausgesprochen, ist gar kein gerichtlicher Umwandlungsentscheid mehr nötig, weil sich die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe direkt aus dem Gesetz ergibt, womit eine Anwendung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB entfällt und vielmehr der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist, vgl. auch Dolge, BSK StGB I, Art. 36 N 8 f.; Stratenwerth/Wohlers, HK StGB, Art. 36 N 3).