60 Abs. 4 StGB; Art. 62 Abs. 4 StGB, Art. 62c Abs. 4 StGB [betrifft nur die zweite Verfahrensstufe, vgl. vorne, E. III.2a], Art. 63 Abs. 4 StGB) bereits aus dem Gesetzeswortlaut („das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde [… anordnen/verlängern]“). Nichts anderes gilt in Bezug auf die ersten beiden aufgezählten Fälle (Art. 39 Abs. 1 StGB sowie Art. 36 Abs. 1 StGB). Auch bei diesen Konstellationen stellt die Vollzugsbehörde lediglich Antrag an das erstinstanzlich entscheidende Gericht (zu Art. 39 Abs. 1 StGB: Brägger, BSK StGB I, Art. 39 N 3; bei Art. 36 Abs. 1 StGB erfolgt ein solcher Antrag, wenn eine Verwaltungsbehörde die Geldstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängt hatte;