32 Abs. 4 EG StGB: Der Gesetzgeber bezweckte mit dieser Bestimmung, Doppelspurigkeiten im Rechtsmittelweg zu verhindern (Memorial für die Landsgemeinde 2007, S. 67 oben). Er dachte dabei gemäss ausdrücklicher Aufzählung im genannten Landsgemeindememorial 2007 (S. 67) an Fälle, in welchen eine Vollzugsbehörde „blosse Vorentscheide“ erlässt (LG-Memorial 2007, S. 67), mithin die Akte der Vollzugsbehörde den Charakter blosser Anträge ans Gericht haben, der erstinstanzliche Entscheid aber dem Gericht obliegt. Im Memorial für die Landsgemeinde 2007 (S. 67) werden denn auch folgende Fälle aufgezählt, bei welchen die Ausnahmebestimmung von Art.