erst später, Mitte Mai 2013, die Verwahrung beantragte). Für die Rechtsmittelzuständigkeit im ersten Verfahren (Aufhebung der Massnahme) lässt sich daher aus diesem Antrag entgegen dem Regierungsrat nichts Entscheidendes ableiten bzw. dürfte Art. 32 Abs. 4 EG StGB nicht greifen. | | b) Dass es sehr fraglich ist, ob der vorliegende Fall in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB fällt, ergibt sich weiter aus einer teleologisch-historischen Auslegung von Art. 32 Abs. 4 EG StGB: Der Gesetzgeber bezweckte mit dieser Bestimmung, Doppelspurigkeiten im Rechtsmittelweg zu verhindern (Memorial für die Landsgemeinde 2007, S. 67 oben).