z.B.: „folgen kann“). Der Antrag auf Anordnung der Verwahrung, den der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2015 (act. 3/1 Dispositiv-Ziff. 3) gestellt hat und aufgrund welchem der Regierungsrat eine gerichtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde gegen die Aufhebung der Massnahme bejaht hat, entfaltet somit nur allenfalls und wenn, dann erst für das zweite Verfahren (Folgesanktionierung) Wirkung bzw. ist erst im Hinblick auf dieses zweite Verfahren ergangen (vgl. auch den Sachverhalt in BGer 6B_685/2014 vom 25. September 2014, wo die Vollzugsbehörde die stationäre Massnahme anfangs März 2013 wegen Aussichtslosigkeit aufhob, aber